Satzung des Vereins für Heimatpflege Auetal e.V.

§ 1 - Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen „Verein für Heimatpflege Auetal e.V.“
  2. Er hat den Sitz in Auetal. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Stadthagen unter der Nummer VR100128 eingetragen.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.

§ 2 - Vereinszweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde insbesondere das „Heimatmuseum Auetal“ zu betreuen und instand zu halten.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch: Sammeln und Ausstellen von historischen Gegenständen und Dokumenten, pflegen der Traditionen und Bräuche, sowie durchführen von Veranstaltungen und Vorträgen.

§ 3 - Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 - Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Bei juristischen Personen gibt es nur einen Ansprechpartner und eine Stimme.
  2. Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  4. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende des Geschäftsjahrs möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens 3 Monaten.
  5. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 1 Jahr im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
  6. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Mitteilung des Ausschlusses die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die abschließend entscheidet.

§ 5 - Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6 - Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

§ 7 - Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Geschäftsführenden und dem Erweiterten Vorstand.
  2. Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind: der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassenwart. Der Geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungs-berechtigt.
  3. Zum Erweiterten Vorstand gehören der Museumsleiter sowie ein Schriftführer.
  4. Es können weitere Vereinsmitglieder für Sonderaufgaben in den Erweiterten Vorstand durch den geschäftsführenden Vorstand berufen werden. Sie sind von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen. Die Berufungsdauer beträgt 2 Jahre.
  5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
  6. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
  7. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
  8. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens einmal statt. Sie werden vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich oder mündlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 1 Woche. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindesten 2 Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands anwesend sind.
  9. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
  10. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von 2 Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

§ 8 - Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Sie sollte möglichst im 1. Quartal stattfinden.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von ¼ der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
    Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
  4. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
    Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:
  1. Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstands.
  2. Aufgaben des Vereins.
  3. Mitgliedsbeiträge (siehe § 5).
  4. Sie muss über den Ausschluss von Mitgliedern unterrichtet zu werden.
  5. Satzungsänderungen.
  6. Auflösung des Vereins.
  7. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorständen.
  8. Über Anträge
Anträge müssen mindestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sein. Dringlichkeitsanträge werden am Beginn der Versammlung zur Abstimmung gebracht.
Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat 1 Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 9 - Änderung des Zwecks und Satzungsänderung

  1. Für die Änderung des Vereinszwecks und für andere Satzungsänderungen ist eine Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
  2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 10 - Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§ 11 - Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Auetal die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige beziehungsweise mildtätige Zwecke zu verwenden hat.